Allgemeine Geschäftsbedingungen

- Werk– und Kaufvertrag -

I. Gel­tungs­be­reich

1. Nach­fol­gende Geschäfts­be­din­gun­gen sind Bestand­teil aller Ange­bote und Ver­trags­an­nah­me­er­klä­run­gen des Auf­trag­neh­mers und Grund­lage aller Ver­käufe und Lie­fe­run­gen des Auf­trag­neh­mers ein­schließ­lich Bera­tung und Aus­künf­ten. Sie gel­ten ab Auf­trags­er­tei­lung durch den Auf­trag­ge­ber als aner­kann­ter Vertragsbestandteil.

2. Ent­ge­gen­ste­hen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers wird hier­mit in vol­lem Umfang wider­spro­chen ; sie wer­den nur mit schrift­li­cher Bestä­ti­gung des Auf­trag­neh­mers ein­ma­lig im Umfang der Bestä­ti­gung abwei­chend von den vor­lie­gen­den AGB Vertragsbestandteil.

3. Bei Ergän­zungs– und Fol­ge­auf­trä­gen der unter I. 1 auf­ge­zähl­ten Art gel­ten diese All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ent­spre­chend. Sie gel­ten spä­tes­tens ab Auf­trags­er­tei­lung durch den Auf­trag­ge­ber als aner­kann­ter Vertragsbestandteil.

4. Sofern Lie­fe­run­gen von Hard­ware– und Soft­ware­pro­duk­ten Gegen­stand des Ver­tra­ges sind, gel­ten ergän­zend die ein­schlä­gi­gen Bedin­gun­gen des Auf­trag­neh­mers in der jeweils gül­ti­gen Fassung.

II. Ver­trags­in­halt

1. Vor­ver­trag­li­che Mit­tei­lun­gen, ins­be­son­dere Ange­bote, Beschrei­bun­gen, Kos­ten­vor­an­schläge, sind, außer bei aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung, frei­blei­bend.
Infor­ma­tio­nen, Anga­ben in Pro­spek­ten, Merk­blät­tern und anwen­dungs­tech­ni­schen Hin­wei­sen sol­len nur infor­ma­tiv wir­ken und all­ge­meine Kennt­nis ver­mit­teln. Sofern nicht etwas ande­res ver­ein­bart ist, wer­den sie nicht Vertragsbestandteil.

2. Der Auf­trag­neh­mer behält sich vor, bei Auf­trags­aus­füh­rung tech­ni­sche Ände­run­gen vor­zu­neh­men, soweit sie sich aus dem Fort­schritt der tech­ni­schen Ent­wick­lung erge­ben oder sich im Ein­zel­fall im Inter­esse der Leis­tungs­fä­hig­keit der Anlage als sach­dien­lich erwei­sen. Einer vom Ver­trag abwei­chen­den oder ergän­zen­den Beru­fung des Auf­trag­ge­bers auf „bran­chen­üb­li­che Gepflo­gen­hei­ten“ wird hier­mit aus­drück­lich widersprochen.

III. Preise

1. Die vom Auf­trag­neh­mer ange­ge­be­nen Preise ver­ste­hen sich ohne gesetz­li­che Mehr­wert­steuer, wenn die Mehr­wert­steuer nicht aus­drück­lich aus­ge­wie­sen wurde, beim Kauf­ver­trag ver­ste­hen sich die Preise zudem ab Werk bzw. ab Lager, Ver­pa­ckung und Mon­tage sind, sofern nicht etwas ande­res ver­ein­bart wurde, nicht im Preis ent­hal­ten. Sofern sich die gesetz­li­che Mehr­wert­steuer nach Ver­trags­schluss erhö­hen sollte, ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, diese im glei­chen Umfang zu erhöhen.

2. Ist eine den Auf­trag­neh­mer bin­dende Preis­ab­spra­che zustan­de­ge­kom­men, kann die­ser, wenn die Leis­tun­gen des Auf­trag­neh­mers erst mehr als vier Monate nach Ver­trags­schluss erbracht wer­den sol­len, trotz­dem die Preise berich­ti­gen, wenn nach­träg­lich die Lie­fe­rung oder Leis­tung durch neu hin­zu­kom­mende öffent­li­che Abga­ben, Neben­ge­büh­ren, Frach­ten oder deren Erhö­hung oder andere gesetz­li­che Maß­nah­men oder eine Ände­rung der Kos­ten­fak­to­ren wie Lohn– und Mate­ri­al­kos­ten, auf denen die Preise des Auf­trag­neh­mers beru­hen, mit­tel­bar oder unmit­tel­bar betrof­fen und ver­teu­ert wird. Sofern die Preis­er­hö­hung auf­grund der genann­ten Umstände mehr als 10 % des ver­ein­bar­ten Prei­ses über­steigt, kann der Auf­trag­ge­ber vom Ver­trag zurück­tre­ten bzw. die­sen kün­di­gen. Dies gilt nicht, wenn der Auf­trag­neh­mer aus­drück­lich und schrift­lich einen Fest­preis zuge­sagt hat.

IV. Lie­fer­zei­ten, Lie­fe­rung, Gefahrübergang

1. Die Aus­füh­rung bzw. Lie­fe­rung beginnt spä­tes­tens inner­halb von ca. sechs Wochen nach Ver­trags­schluss, es sei denn, dass der Auf­trag­neh­mer sie aus­drück­lich und schrift­lich als ver­bind­lich bezeich­net hat. Die Aus­füh­rungs– bzw. Lie­fer­zeit beginnt mit dem Tage des Zugangs der vor­be­halt­lo­sen Auf­trags­be­stä­ti­gung des Auf­trag­ge­bers beim Auf­trag­neh­mer, jedoch nicht vor Klä­rung aller Aus­füh­rungs­ein­zel­hei­ten und Erfül­lung aller sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen, die der Auf­trag­ge­ber zu erbrin­gen hat.

2. Im Falle höhe­rer Gewalt oder sons­ti­ger außer­ge­wöhn­li­cher und unver­schul­de­ter Umstände, z.B. bei Mate­ri­al­be­schaf­fungs­schwie­rig­kei­ten, Betriebs­stö­run­gen, Streik, Aus­sper­rung, Man­gel an Trans­port­mit­teln, behörd­li­chen Ein­grif­fen, Ener­gie­ver­sor­gungs­schwie­rig­kei­ten usw. — auch wenn sie bei Vor­lie­fe­ran­ten ein­tre­ten — ver­län­gert sich, wenn der Auf­trag­neh­mer an der recht­zei­ti­gen Erfül­lung sei­ner Ver­pflich­tung behin­dert ist, die Aus­füh­rungs– bzw. Lie­fe­rungs­frist um die Dauer der Behin­de­rung sowie einer ange­mes­se­nen Anlauf­zeit. Wird durch die genann­ten Umstände die Lie­fe­rung oder Leis­tung unmög­lich bzw. steht dem Auf­trag­neh­mer ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht auf­grund per­sön­li­cher oder prak­ti­scher Unzu­mut­bar­keit zu, so wird der Auf­trag­neh­mer von der Ver­pflich­tung frei, das Werk zu erstel­len bzw. er wird von der Leis­tungs­ver­pflich­tung frei. Sofern die Aus­füh­rungs­ver­zö­ge­rung län­ger als zwei Wochen dau­ert, ist der Auf­trag­ge­ber berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Ver­län­gert sich die Aus­füh­rungs– bzw. Leis­tungs­zeit oder wird der Auf­trag­neh­mer von der Ver­pflich­tung zur Aus­füh­rung bzw. Leis­tung frei, so kann der Auf­trag­ge­ber hier­aus keine Scha­dens­er­satz­an­sprü­che her­lei­ten. Auf die genann­ten Umstände kann sich der Auf­trag­neh­mer nur beru­fen, wenn er den Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich benach­rich­tigt. Das Recht des Auf­trag­ge­bers zum Rück­tritt nach frucht­lo­sem Ablauf einer von ihm gesetz­ten ange­mes­se­nen Nach­frist bleibt unberührt.

3. Der Auf­trag­neh­mer ist zu für den Auf­trag­ge­ber eigen­stän­dig ver­wend­ba­ren Teil­leis­tun­gen berechtigt.

4. Bei einem Werk­ver­trag geht die Gefahr mit Inbe­trieb­nahme des Werks durch den Auftrag-nehmer, spä­tes­tens jedoch mit der Abnahme des Werks auf den Auf­trag­ge­ber über. Dies gilt auch für Teil­ab­nah­men, sofern diese nach Art und Beschaf­fen­heit des Werks her­bei­ge­führt wer­den kön­nen.
Wird vom Auf­trag­ge­ber keine Abnahme ver­langt, so gilt die Leis­tung als abge­nom­men nach Ablauf von 12 Werk­ta­gen nach schrift­li­cher Mit­tei­lung über die Fer­tig­stel­lung. Vor­ge­nannte Rege­lun­gen gel­ten auch für Teil­ab­nah­men. Wegen gering­fü­gi­ger Män­gel kann die Abnahme nicht ver­wei­gert oder ver­zö­gert werden.

5. Erfül­lungs­ort bei Abschluss eines Kauf­ver­tra­ges ist die Nie­der­las­sung des Auf­trag­neh­mers. Der Auf­trag­ge­ber trägt die Kos­ten der Ver­sen­dung des Kauf­ge­gen­stan­des ab dem Ort der Nie­der­las­sung des Auf­trag­neh­mers. Wenn keine Ver­ein­ba­run­gen über den Ver­sand getrof­fen sind, erfolgt die­ser nach Ermes­sen des Auf­trag­neh­mers, wobei der Auf­trag­neh­mer nicht ver­pflich­tet ist, die güns­tigste Ver­sen­dungs­art zu wäh­len.
Han­delt es sich beim Auf­trag­ge­ber um einen Unter­neh­mer, so geht die Gefahr des Unter­gangs oder der Beschä­di­gung der Ware auf die­sen auch dann über, wenn fracht­freie Lie­fe­rung ver­ein­bart wor­den ist, sobald die Ware das Werk bzw. Lager ver­lässt. Auf Wunsch des Auf­trag­ge­bers wird die Ware auf seine Kos­ten gegen Bruch-, Trans­port– und Feu­er­schä­den versichert.

6. Wenn die Leis­tung oder Lie­fe­rung auf Wunsch des Auf­trag­ge­bers oder aus von ihm zu ver­tre­ten­den Grün­den (Gläu­bi­ger­ver­zug) ver­zö­gert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Ver-zögerung auf den Auf­trag­ge­ber über. Die ent­spre­chen­den Kos­ten für War­te­zeit, Bereit­stel­lung und Auf­be­wah­rung und wei­tere erfor­der­li­che Rei­sen der Erfül­lungs­ge­hil­fen des Auftrag-nehmers hat der Auf­trag­ge­ber zu tragen.

V. Errich­tung und Instand­hal­tung von Anlagen

Für jede Art von Auf­stel­lung, Mon­tage und Instand­hal­tung gel­ten, soweit nicht anders schrift­lich ver­ein­bart wor­den ist, fol­gende Bestimmungen:

A. Der Auf­trag­ge­ber hat auf seine Kos­ten zu über­neh­men und recht­zei­tig zu stellen:

1. Hilfs­mann­schaft wie Hand­lan­ger und, wenn nötig, auch Mau­rer, Zim­mer­leute, Schlos­ser, Kran­füh­rer, sons­tige Fach­ar­bei­ter mit dem von die­sen benö­tig­ten Werk­zeug in der erfor­der­li­chen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst– Ver­putz,- Maler– und sons­tige bran­chen­fremde Neben­ar­bei­ten ein­schließ­lich der dazu benö­tig­ten Bau­stoffe, Betriebs­kraft und Was­ser ein­schließ­lich der erfor­der­li­chen Anschlüsse bis zur Ver­wen­dungs­stelle, Hei­zung und all-gemeine Beleuch­tung, bei der Mon­ta­ge­stelle für die Auf­be­wah­rung der Maschi­nen­teile, Appa-raturen, Mate­ria­lien, Werk­zeuge usw. genü­gend große, geeig­nete tro­ckene und verschließ-bare Räume und für das Mon­ta­ge­per­so­nal ange­mes­sene Arbeits– und Auf­ent­halts­räume ein­schließ­lich ent­spre­chen­der sani­tä­rer Anla­gen; im Übri­gen hat der Auf­trag­ge­ber zum Schutz des Auf­trag­neh­mers und des Besit­zes des Mon­ta­ge­per­so­nals des Auf­trag­neh­mers auf der Bau­stelle die Maß­nah­men zu tref­fen, die er zum Schutz des eige­nen Besit­zes ergrei­fen würde. Schutz­klei­der und Schutz­vor­rich­tun­gen, die infolge beson­de­rer Umstände der Mon­ta­ge­stelle erfor­der­lich und für den Auf­trag­neh­mer nicht bran­chen­üb­lich sind.

2. 5 Arbeits­tage vor Beginn der Mon­ta­ge­ar­bei­ten hat der Auf­trag­ge­ber die nöti­gen Anga­ben über die Lage ver­deckt geführ­ter Strom-, Gas-, Was­ser­lei­tun­gen oder ähn­li­cher Anla­gen sowie die erfor­der­li­chen sta­ti­schen Anga­ben unauf­ge­for­dert zur Ver­fü­gung zu stellen.

3. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, den Auf­stel­lern und sei­nem Mon­ta­ge­per­so­nal die geleis­te­ten Arbei­ten nach Wahl des Auf­trag­neh­mers täg­lich oder wöchent­lich zu beschei­ni­gen. Er bestä­tigt fer­ner auf vom Auf­trag­neh­mer gestell­ten For­mu­la­ren die Been­di­gung der Auf­stel­lung oder Montage.

4. Die Kos­ten der sach­ge­mä­ßen umwelt­schutz­be­ding­ten Ent­sor­gung von ein­ge­bau­ten Tei­len und Kom­po­nen­ten, die aus­ge­baut oder ersetzt wer­den müs­sen, trägt der Auftraggeber.

B. Falls der Auf­trag­neh­mer die Mon­tage oder Instand­hal­tung gegen Ein­zel­be­rech­nung über­nom­men hat, gel­ten außer den Bestim­mun­gen unter A noch die nach­fol­gen­den Bedin­gun­gen als vereinbart:

1. Der Auf­trag­ge­ber ver­gü­tet die dem Auf­trag­neh­mer bei der Auf­trags­er­tei­lung ver­ein­bar­ten Ver­rech­nungs­sätze für Arbeits­zeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn– und Fei­er­tags­ar­beit, für Arbei­ten unter erschwer­ten Umstän­den sowie für Pla­nung, Über­wa­chung und Doku­men­ta­tion. Dies gilt ent­spre­chend für den Ver­brauch von Mate­rial ein­schließ­lich Ver­schnitt sowie für den Auf­bau und den Anschluss der Einrichtung.

2. Vorbereitungs-, Reise– und Lauf­zei­ten und Rück­mel­dun­gen gel­ten als Arbeits­zeit, wobei für An– und Abfahr­ten, hierzu zäh­len ins­be­son­dere Lohn– und Fahr­zeug­kos­ten, der tat­säch­li­che Auf­wand berech­net wird.

3. Fer­ner wer­den fol­gende Kos­ten geson­dert ver­gü­tet:
Rei­se­kos­ten, Kos­ten für den Trans­port des Hand­werks­zeugs und des per­sön­li­chen Gepäcks, für Fracht und Ver­pa­ckung, für die Anlie­fe­rung der gesam­ten Mate­ria­lien und Geräte sowie bestellte tech­ni­sche Unter­la­gen; beim Auf­trag­neh­mer übli­che Aus­lö­sun­gen und Zula­gen für die Arbeits­zeit sowie für Ruhe– und Feiertage.

C. Zur Dia­gnose und Behe­bung von zeit­weise auf­tre­ten­den (inter­mit­tie­ren­den) Feh­lern kön­nen wie­der­holte Über­prü­fun­gen und Werkleis­tun­gen erfor­der­lich wer­den. Der Auf­trag­ge­ber hat inso­weit die Kos­ten auch von mehr­ma­li­gen Ein­sät­zen des Auf­trag­neh­mers zu tragen.

VI. Zah­lung

1. Unsere Rech­nun­gen sind 5 Tage nach Rech­nungs­stel­lung fällig.

2. Im Falle des Ver­zu­ges des Auf­trag­ge­bers wer­den unter Vor­be­halt der Gel­tend­ma­chung eines wei­te­ren Scha­dens Zin­sen gemäß § 288 BGB berechnet.

3. Zah­lun­gen kön­nen mit schuld­be­frei­en­der Wir­kung aus­schließ­lich an den Auf­trag­neh­mer selbst erfolgen.

4. Als Vor­aus­zah­lun­gen wer­den fäl­lig: 30 % bei Auf­trags­er­tei­lung, 30 % bei Mon­ta­ge­be­ginn und 30 % bei Anla­gen­über­gabe. Wer­den die Vor­aus­zah­lun­gen nicht pünkt­lich geleis­tet, ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, seine wei­tere Tätig­keit ein­zu­stel­len bzw. bis zur Zah­lung aufzuschieben.

5. Die Annahme von Schecks, Wech­seln und ande­ren Wert­pa­pie­ren erfolgt nur erfül­lungs­hal­ber unter dem übli­chen Vor­be­halt ihrer Ein­lö­sung, ihrer Dis­kon­tie­rungs­mög­lich­keit sowie gegen Über­nahme sämt­li­cher, im Zusam­men­hang mit der Ein­lö­sung ste­hen­den Kos­ten durch den Auf­trag­ge­ber. Dis­kont– und Wech­sel­spe­sen gehen zu Las­ten des Auf­trag­ge­bers und sind sofort fällig.

6. Bei Teil­leis­tun­gen steht dem Auf­trag­neh­mer das Recht auf Ver­lan­gen ent­spre­chen­der Teil­zah­lun­gen zu.

7. Alle For­de­run­gen des Auf­trag­neh­mers wer­den unab­hän­gig von der Lauf­zeit etwa her­ein­ge­nom­me­ner und gut­ge­schrie­be­ner Wech­sel sofort fäl­lig, wenn die Zah­lungs­be­din­gun­gen nicht ein­ge­hal­ten oder dem Auf­trag­neh­mer Umstände bekannt wer­den, die geeig­net sind, die Kre­dit­wür­dig­keit des Auf­trag­ge­bers zu mindern.

8. Tritt der Auf­trag­ge­ber vom Ver­trag zurück (Abbe­stel­lung), ohne dass der Auf­trag­neh­mer ihm einen Grund dazu gege­ben hat, oder erklärt der Auf­trag­ge­ber den Rück­tritt oder die Kün­di­gung des Ver­tra­ges, aus Grün­den, die von ihm zu ver­tre­ten sind, so ver­pflich­tet er sich, die bereits ange­fal­le­nen Kos­ten sowie den ent­gan­ge­nen Gewinn mit einem Pau­schal­be­trag von max. 30 % des ver­ein­bar­ten Werklohns zu ver­gü­ten. Dem Auf­trag­ge­ber bleibt der Nach­weis vor­be­hal­ten, dass Kos­ten und Gewinn nicht oder nicht in die­ser Höhe ent­stan­den bzw. ent­gan­gen sind. Danach erfolgt Berech­nung nur in nach­ge­wie­se­ner Höhe.

VII. Eigen­tums­vor­be­halt

Alle Waren blei­ben Eigen­tum (Vor­be­halts­ware) des Auf­trag­neh­mers bis zur Erfül­lung sämt­li­cher For­de­run­gen, die zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses bestan­den — bei Zah­lung durch Scheck oder Wech­sel bis zur Ein­lö­sung — gleich aus wel­chem Rechts­grund und zwar auch dann, wenn beson­ders bezeich­nete For­de­run­gen bereits begli­chen sind.
Gehört der Ver­trag zum Betrieb des Han­dels­ge­wer­bes eines Kauf­manns, gilt Satz 1 auch für künf­tige oder bedingte For­de­run­gen auch aus gleich­zei­tig oder spä­ter abge­schlos­se­nen Ver­trä­gen.
Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, bezüg­lich der Vor­be­halts­ware jeg­li­che Beein­träch­ti­gung des Eigen­tums zu unter­las­sen und im Falle des Zugriffs Drit­ter den Auf­trag­neh­mer unver­züg­lich dar­über zu infor­mie­ren. Dies­be­züg­lich ent­ste­hende Kos­ten von Inter­ven­tio­nen trägt der Auf­trag­ge­ber.
Über­steigt der Wert der Sicher­hei­ten die For­de­rung des Auf­trag­neh­mers um mehr als 20 % , so wird die­ser auf Ver­lan­gen des Auf­trag­ge­bers inso­weit Sicher­hei­ten nach sei­ner Wahl freigeben.

VIII. Ansprü­che und Rechte wegen Mängeln

1. Hat der Ver­trags­ge­gen­stand Män­gel, so kann der Auf­trag­ge­ber zunächst Nach­er­fül­lung (Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung) in ange­mes­se­ner Frist ver­lan­gen, wobei dem Auf­trag­neh­mer ein Wahl­recht zwi­schen Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung zusteht. Im Fall der Nach­bes­se­rung ste­hen dem Auf­trag­neh­mer zwei Ver­su­che zu.

2. Bei ver­zö­ger­ter, ver­wei­ger­ter oder mehr­ma­lig miss­lun­ge­ner Nach­bes­se­rung bleibt das Recht auf Rück­tritt (Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges) oder Min­de­rung (Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung) unbe­rührt. Han­delt es sich bei dem Auf­trag­ge­ber um einen Unter­neh­mer, so beste­hen bei nur uner­heb­li­cher Abwei­chung von der ver­ein­bar­ten Beschaf­fen­heit oder bei nur uner­heb­li­cher Beein­träch­ti­gung der Brauch­bar­keit des Ver­trags­ge­gen­stan­des keine Män­gel­an­sprü­che. Ist eine Bau­leis­tung Gegen­stand der Män­gel­haf­tung, so ist der Rück­tritt vom Ver­trag ausgeschlossen.

a) Han­delt es sich um einen Kauf­ver­trag, so beträgt die Ver­jäh­rungs­frist für Nach­er­fül­lung, Rück­tritt oder Min­de­rung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauch­ten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lie­fe­rung der Kauf­sa­che. Ist der Auf­trag­ge­ber ein Unter­neh­mer, so beträgt die Ver­jäh­rungs­frist für neue Kauf­sa­chen ein Jahr, für gebrauchte Sachen sind Nach­er­fül­lung, Rück­tritt und Min­de­rung ausgeschlossen.

b) Han­delt es sich um einen Werk­ver­trag, so beträgt die Ver­jäh­rungs­frist für Nach­er­fül­lung, Rück­tritt und Min­de­rung ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. man­gels Abnahme mit der Inbe­trieb­nahme des Werks.

c) Im Falle des Vor­han­den­seins von Män­geln steht dem Auf­trag­ge­ber ein Zurück­be­hal­tungs­recht dann zu, wenn dies im ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zu den Män­geln und den vor­aus­sicht­li­chen Kos­ten der Nach­er­fül­lung (ins­be­son­dere einer Man­gel­be­sei­ti­gung) steht.

3. Der Auf­trag­neh­mer macht dar­auf auf­merk­sam, dass eine abso­lut feh­ler­freie Erstel­lung von Soft­ware ins­be­son­dere kom­ple­xer Soft­ware­sys­teme, nach heu­ti­gem Stand der Tech­nik nicht bzw. nicht mit zumut­ba­ren Auf­wen­dun­gen mög­lich ist.
Gegen­stand die­ser Man­gel­haf­tung ist ein Pro­gramm, das für den übli­chen oder nach dem Ver­trag vor­aus­ge­setz­ten Gebrauch ent­spre­chend der Pro­gramm­be­schrei­bung taug­lich ist.

a) Der Auf­trag­neh­mer gewähr­leis­tet, dass der Pro­gramm­trä­ger bei der Über­gabe an den Auf­trag­ge­ber keine Mate­rial– und Her­stel­lungs­feh­ler hat.

b) Zu beach­ten ist, dass eine Soft­ware wäh­rend der Nut­zung stän­di­gen Ver­bes­se­rungs­be­stre­bun­gen unter­wor­fen ist und daher u.U. in bestimm­ten Abstän­den ein update erfol­gen muss. Dies stellt kei­nen Man­gel dar, son­dern ist eine sys­tem­im­ma­nente Eigen­schaft von Soft­ware.
Wer­den Pro­gramme für kun­den­ei­gene Hard­ware ein­ge­setzt, erstreckt sich die Man­gel­haf­tung nur auf die gelie­ferte Soft­ware und nicht auf deren Zusam­men­wir­ken mit der vom Auf­trag­ge­ber beige­stell­ten Hard– und Software.

4. Zur Män­gel­be­sei­ti­gung hat der Auf­trag­ge­ber die nach bil­li­gem Ermes­sen erfor­der­li­che Zeit und Gele­gen­heit zu gewähren.

5. Die Man­gel­haf­tung bezieht sich nicht auf natür­li­che Abnut­zung, fer­ner nicht auf Schä­den, die infolge feh­ler­haf­ter oder nach­läs­si­ger Behand­lung, über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung, Wit­te­rungs­ein­flüs­sen, höhe­rer Gewalt, unge­eig­ne­ter Betriebs­mit­tel, man­gel­haf­ter Bau­ar­bei­ten, un-geeigneten Bau­grun­des und sol­cher che­mi­schen, phy­si­ka­li­schen, elek­tro­me­cha­ni­schen oder elek­tri­schen Ein­flüsse ent­ste­hen, die nach dem Ver­trag nicht vor­aus­ge­setzt sind.

6. Vom Auf­trag­ge­ber beab­sich­tigte Nut­zungs­än­de­run­gen sind dem Auf­trag­neh­mer anzu­zei­gen und mit die­sem abzu­stim­men. Unter­lässt der Auf­trag­ge­ber eine sol­che Anzeige oder Abstim­mung, ver­liert er jeg­li­chen Mangelhaftungsanspruch.

7. Für vom Auf­trag­ge­ber beige­stellte Produkte/Leistungen über­nimmt der Auf­trag­neh­mer keine Mangelhaftung.

IX. Haf­tung

1. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet nur für Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit; er schließt seine Haf­tung für leicht fahr­läs­sige Pflicht­ver­let­zun­gen aus, sofern nicht Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder Garan­tien betrof­fen sind. Unbe­rührt bleibt fer­ner die Haf­tung für die Ver­let­zung von Pflich­ten, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mäße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Auf­trag­ge­ber regel­mä­ßig ver­trauen darf. Glei­ches gilt für Pflicht­ver­let­zun­gen der Erfül­lungs­ge­hil­fen und Ver­tre­ter des Auftragnehmers.

2. Eine dar­über hin­aus­ge­hende Haf­tung wird nicht über­nom­men, ins­be­son­dere wird nicht für Schä­den gehaf­tet, die als Folge von straf­ba­ren Hand­lun­gen (z.B. Raub, Dieb­stahl, Ein­bruch­dieb­stahl) gegen­über dem Eigen­tum oder dem Ver­mö­gen des Auf­trag­ge­bers oder Drit­ten ent­ste­hen. Aus­ge­schlos­sen sind in jedem Fall Ersatz­an­sprü­che für Fol­ge­schä­den, z.B. bei Nicht­funk­tio­nie­ren der Anlage, Ein­bruch, Kos­ten der Poli­zei bzw. Feu­er­wehr sowie ggf. Bewa­chungs­un­ter­neh­men bei Gefah­ren­mel­dun­gen, sofern nicht zwin­gende gesetz­li­che Vor­schrif­ten über eine Haf­tung für Vor­satz bzw. grobe Fahr­läs­sig­keit die­sen Haf­tungs­be­schrän­kun­gen ent­ge­gen­ste­hen bzw. soweit nicht Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit gel­tend gemacht werden.

3. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet nicht für Arbei­ten sei­ner Erfül­lungs­ge­hil­fen, soweit die Arbei­ten nicht mit den ver­ein­bar­ten Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen zusam­men­hän­gen oder soweit die­sel­ben vom Auf­trag­ge­ber direkt ver­an­lasst sind.

4. Etwaige Unre­gel­mä­ßig­kei­ten bei der Erfül­lung ver­trag­li­cher Ver­pflich­tun­gen des Auf­trag­neh­mers sind die­sem unver­züg­lich schrift­lich zwecks Abstel­lung anzu­zei­gen, andern­falls kön­nen Rechte hier­aus nicht abge­lei­tet werden.

5. Bera­tun­gen durch Per­so­nal des Auf­trag­neh­mers oder von ihm beauf­tragte Ver­tre­ter erfol­gen unver­bind­lich und sind nicht Teil des Ver­tra­ges. Sie basie­ren auf dem gegen­wär­ti­gen Stand der Erkennt­nisse und Erfah­run­gen des Auf­trag­neh­mers und wer­den nach bes­tem Wis­sen erteilt. Haf­tungs­an­sprü­che sind inso­weit aus­ge­schlos­sen, als dem Auf­trag­neh­mer nicht Vor­satz bzw. grobe Fahr­läs­sig­keit nach­ge­wie­sen wer­den kann.

X. Anwend­ba­res Recht, Erfül­lungs­ort und Gerichtsstand

1. Für die Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen Auf­trag­neh­mer und Auf­trag­ge­ber gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.

2. Gehört der Ver­trag zum Betrieb des Han­dels­ge­wer­bes eines Kauf­manns, ist aus­schließ­li­cher Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand der Sitz des Auftragnehmers.

XI. Daten­spei­che­rung

Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, die im Zusam­men­hang mit den Geschäfts­be­zie­hun­gen erhal­te­nen Daten über den Auf­trag­ge­ber im Sinne des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes zu ver­ar­bei­ten und zu spei­chern, soweit dies im Rah­men der Durch­füh­rung des Ver­tra­ges zweck­mä­ßig erscheint.

XII. Sons­ti­ges

1. Die Ange­bote und Pla­nungs­un­ter­la­gen des Auf­trag­neh­mers sind urhe­ber­recht­lich geschützt und dür­fen ohne des­sen schrift­li­che Geneh­mi­gung weder ver­viel­fäl­tigt noch wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Im Falle der Zuwi­der­hand­lung ist der Auf­trag­ge­ber zur Scha­den­er­satz­leis­tung ver­pflich­tet.
Die vom Auf­trag­neh­mer zur Nut­zung über­las­se­nen Pro­gramme sind urhe­ber­recht­lich geschützt. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, diese Pro­gramme aus­schließ­lich für sich und nur im Rah­men sei­ner gewerb­li­chen Tätig­keit ein­zu­set­zen.
Mit der Ent­ge­gen­nahme der Pro­gramme ver­pflich­tet er sich, diese ohne die Zustim­mung des Auf­trag­neh­mers weder zu ver­viel­fäl­ti­gen noch ver­viel­fäl­ti­gen zu las­sen sowie von den Pro­gramm­be­schrei­bun­gen keine Kopien zu fer­ti­gen oder fer­ti­gen zu las­sen und kei­nem unbe­fug­ten Drit­ten die Pro­gramme oder Kopien zur Ver­fü­gung zu stel­len. Im Falle der Zuwi­der­hand­lung ist der Auf­trag­ge­ber zur Scha­dens­er­satz­leis­tung verpflichtet.

2. Bei Über­tra­gun­gen über das öffent­li­che Fern­sprech­netz oder andere Über­tra­gungs­me­dien bie­tet der Auf­trag­neh­mer für die Her­stel­lung der Ver­bin­dung und die Über­tra­gung der Mel­dun­gen keine höhere als die die­sem Über­tra­gungs­dienst eigene Sicherheit.

3. Gebüh­ren, die vom Netz­be­trei­ber, Poli­zei, Feu­er­wehr oder Drit­ten auf­grund der ver­ein­bar­ten Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen erho­ben wer­den, gehen zu Las­ten des Auftraggebers.

4. Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, sich bei der Erfül­lung sei­ner Ver­pflich­tun­gen ande­rer zuver­läs­si­ger Unter­neh­men zu bedienen.

5. Eine Beschaf­fungs­pflicht des Auf­trag­neh­mers für Ersatz­teile besteht nicht, wenn diese nur mit einem unan­ge­mes­se­nen wirt­schaft­li­chen Auf­wand ver­bun­den ist bzw. eine Beschaf­fung tat­säch­lich unmög­lich ist.